Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;

b) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;

c) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßiger Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, daß die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;

e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;

f) rechtmäßige Festnahme oder rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.

Die persönliche Freiheit spielt im täglichen Leben eine sehr große Rolle. Auch die EMRK behandelt es als Grundsatz, dass niemand durch den Staat seiner Freiheit beraubt, also eingesperrt werden darf.

Freiheit ist Fortbewegungsfreiheit

Persönliche Freiheit ist die Grundlage vieler anderer Rechte.
Persönliche Freiheit ist die Grundlage vieler anderer Rechte.
Als Freiheit im Sinne der EMRK gilt dabei nur die tatsächliche Bewegungsfreiheit. Sie ist eingeschränkt, wenn sich eine Person nicht aus ihrer unmittelbaren Umgebung fortbewegen kann.

Allerdings werden zugleich auch die Ausnahmen von diesem Grundsatz festgelegt und diese sind zahlreich. Sie gehen von der Strafhaft (a) über Zwangshaft (b) und Untersuchungshaft (c) bis hin zur Auslieferungs- und Abschiebehaft (f). Auch außergewöhnlichere Fälle wie die Unterbringung in einer Psychiatrie oder Entzugsklinik (e) oder in einer Erziehungsanstalt (d) werden erfasst.

Gesetzlich geregelte Einschränkungen

Die EMRK garantiert zwar die persönliche Freiheit, verbietet aber nicht jede Verhaftung.
Die EMRK garantiert zwar die persönliche Freiheit, verbietet aber nicht jede Verhaftung.
Die bloße Festschreibung dieser Möglichkeit in der EMRK erlaubt aber noch keine Freiheitsbeschränkung. Vielmehr muss dies auch in nationalen Gesetzen so festgelegt sein, damit überhaupt eine „rechtmäßige Freiheitsentziehung“ vorliegen kann. Die Gesetze müssen die genauen Gründe, warum die Freiheit entzogen werden kann, ausgeführt werden.

Bei all diesen Maßnahmen ist freilich zudem die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Wenn es andere, weniger einschneidende Möglichkeiten gibt, den angestrebten Zweck zu erreichen, müssen derartige Maßnahmen vorrangig ergriffen werden.

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