(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
(2) Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
Artikel 7 der EMRK sieht vor, dass ein Strafverfahren nur aufgrund eines Gesetzes durchgeführt werden darf.
Strafgesetze müssen Voraussetzungen erfüllen
Du diesem Grundsatz „nullum crimen sine lege“ gehört auch das Bestimmtheitsgebot. Das Gesetz darf nicht völlig konturlos sein, sondern es muss deutlich sagen, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht. Zwar dürfen und müssen Gerichte auch die Strafgesetze auslegen, eine Grenze besteht aber bei analoger, ausdehnender Auslegung, um auch andere Sachverhalte zu erfassen.
Einschränkung bei Menschenrechtsverletzungen
Absatz 2 bietet jedoch eine wichtige Ausnahme dazu: Demnach kann sich eine Strafbarkeit auch nach „den von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen“ ergeben. Gemeint sind damit (schwere) Menschenrechtsverletzungen, die in einem Staat legal sein mögen, weil sie ja meist gerade von der Regierung ausgehen. In diesen Fällen soll es den Tätern nicht möglich sein, sich hinter der nationalen Rechtslage zu „verstecken“.