Diskriminierungsverbot (zwölftes EMRK-Zusatzprotokoll)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

1. Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

2. Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.

(Von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert.)

Auch die Diskriminierung wegen einer Behinderung ist verboten.
Auch die Diskriminierung wegen einer Behinderung ist verboten.
Das Zusatzprotokoll Nr. 12 zur EMRK sieht ein allgemeines Verbot von Diskriminierung vor. Demnach dürfen staatliche Behörden die Bürger nicht ohne Grund ungleich behandeln, insbesondere nicht wegen der im ersten Absatz genannten „klassischen“ Diskriminierungsgründe wie Geschlecht, Rasse und Herkunft.

Allgemeines Gleichbehandlungsgebot

Insoweit geht dieses Diskriminierungsverbot über das in Art. 14 EMRK kodifizierte Diskriminierungsverbot hinaus. Denn Art. 14 EMRK bezieht sich nur auf den Genuss der anderen EMRK-Rechte, hinsichtlich derer alle Bürger gleich behandelt werden müssen. Das zwölfte Zusatzprotokoll erweitert dieses Gleichbehandlungsgebot dagegen dahingehend, dass eine Diskriminierung in jeder Hinsicht (also auch im Bezug auf Rechte, die nicht unter die EMRK fallen) unzulässig ist.

Situation in Deutschland

Tatsächliche und behauptete Diskriminierung ist mittlerweile allgegenwärtig.
Tatsächliche und behauptete Diskriminierung ist mittlerweile allgegenwärtig.
Da die Bundesrepublik das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert und damit dieses Menschenrecht nicht anerkannt hat, muss man sich auf andere Rechte beziehen, um eine Diskriminierung geltend zu machen. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde geschieht dies über den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG. Auf EGMR-Ebene kann in vielen Fällen auf Art. 14 EMRK und/oder auf das materiell betroffene Menschenrecht selbst zurückgegriffen werden. Hier bestehen jedoch gewisse Schutzlücken.

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