(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
1. Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
2. Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.
(Von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert.)
Allgemeines Gleichbehandlungsgebot
Insoweit geht dieses Diskriminierungsverbot über das in Art. 14 EMRK kodifizierte Diskriminierungsverbot hinaus. Denn Art. 14 EMRK bezieht sich nur auf den Genuss der anderen EMRK-Rechte, hinsichtlich derer alle Bürger gleich behandelt werden müssen. Das zwölfte Zusatzprotokoll erweitert dieses Gleichbehandlungsgebot dagegen dahingehend, dass eine Diskriminierung in jeder Hinsicht (also auch im Bezug auf Rechte, die nicht unter die EMRK fallen) unzulässig ist.