Gleichbehandlung von Ehegatten (Art. 5 des siebten EMRK-Zusatzprotokolls)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.

(Von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert.)

Die EMRK sieht vor, dass beide Ehepartner grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten haben sollen.
Die EMRK sieht vor, dass beide Ehepartner grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten haben sollen.
Art. 5 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur EMRK verbietet die Ungleichbehandlung der Ehegatten untereinander. Dies gilt innerhalb der ehelichen Beziehung sowie im Verhältnis zu ihren Kindern.

Einzelfall muss betrachtet werden

Besondere Bedeutung erhält die Vorschrift im Falle einer Scheidung. Damit ist es bspw. untersagt, die Kinder stets der Ehefrau zuzusprechen, weil diese „zur Mutter gehören“. Ebenso wenig darf der Mann per se vom Unterhalt ausgeschlossen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass in jeder Ehe immer beide Partner gleichberechtigt sein müssen. Selbstverständlich muss bei allen staatlichen Entscheidungen der Einzelfall berücksichtigt werden. Dies kann dann bedeuten, dass dem einen mehr und dem anderen weniger Rechte zugesprochen werden.

Das Kindeswohl kann es jedoch gebieten, dass die Ehegatten unterschiedlich behandelt werden.
Das Kindeswohl kann es jedoch gebieten, dass die Ehegatten unterschiedlich behandelt werden.
Die Vorschrift verbürgt kein Recht auf eine bestimmte Ausgestaltung der Ehe. Weder müssen die Staaten gleichgeschlechtliche Paare anerkennen, noch eine Ehescheidung ermöglichen, noch ein gemeinsames Sorgerecht vorsehen.

Gleichbehandlung in der Bundesrepublik

In der Bundesrepublik ergibt sich die Gleichberechtigung der Ehegatten aus dem Familienrecht im BGB. Hier wird grundsätzlich nicht zwischen den Ehepartnern unterschieden, beide haben die gleichen Rechte und Pflichten. Verfassungsrechtlich führt auch Art. 3 GG zum Gleichbehandlungsgebot.

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