(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.
(Von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert.)
Einzelfall muss betrachtet werden
Besondere Bedeutung erhält die Vorschrift im Falle einer Scheidung. Damit ist es bspw. untersagt, die Kinder stets der Ehefrau zuzusprechen, weil diese „zur Mutter gehören“. Ebenso wenig darf der Mann per se vom Unterhalt ausgeschlossen werden.
Dies bedeutet aber nicht, dass in jeder Ehe immer beide Partner gleichberechtigt sein müssen. Selbstverständlich muss bei allen staatlichen Entscheidungen der Einzelfall berücksichtigt werden. Dies kann dann bedeuten, dass dem einen mehr und dem anderen weniger Rechte zugesprochen werden.
Gleichbehandlung in der Bundesrepublik
In der Bundesrepublik ergibt sich die Gleichberechtigung der Ehegatten aus dem Familienrecht im BGB. Hier wird grundsätzlich nicht zwischen den Ehepartnern unterschieden, beide haben die gleichen Rechte und Pflichten. Verfassungsrechtlich führt auch Art. 3 GG zum Gleichbehandlungsgebot.