Verfahrensrechte bei Ausweisung (Art. 1 des siebten EMRK-Zusatzprotokolls)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

1. Eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung ausgewiesen werden; ihr muss gestattet werden,

(a) Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,

(b) ihren Fall prüfen zu lassen und

(c) sich zu diesem Zweck vor der zuständigen Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen vertreten zu lassen.

2. Eine ausländische Person kann ausgewiesen werden, bevor sie ihre Rechte nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeübt hat, wenn eine solche Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.

(Von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert.)

Das EMRK-Zusatzprotokoll Nr. 7 regelt in seinem ersten Artikel die im Ausweisungsverfahren zu beachtenden Rechte des Betroffenen.

Ist ein Ausländer von Ausweisung bedroht, so hat er das Recht darauf, sich dazu zu äußern.
Ist ein Ausländer von Ausweisung bedroht, so hat er das Recht darauf, sich dazu zu äußern.
Im Ausweisungsverfahren gilt der Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK) nach ganz herrschender Meinung nicht. Darum stellt Protokoll Nr. 7 Art. 1 stellt sicher, dass ein Ausländer, der von der Ausweisung bedroht ist, gewisse Verfahrensrechte besitzt, um diese zu verhindern. Diese stellen aber nur sehr grundlegende Rechte dar, über die die meisten nationalen Prozessordnungen noch hinaus gehen.

Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung

Art. 1 des siebten Zusatzprotokolls beginnt damit, dass die Ausweisung nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung erfolgen darf. Diese Festlegung hat zunächst keinen Wert, da sich die Vorschrift ohnehin mit der Rechtmäßigkeit der Ausweisung beschäftigt. Erst durch Absatz 2 des Artikels wird klar, wann eine rechtmäßige Entscheidung vorliegt: Wenn nämlich die Ordnung oder Sicherheit im Land durch die Ausweisung geschützt werden soll.

Als Ausweisung wird dabei jede Anordnung an einen Ausländer verstanden, das Land zu verlassen. Nicht dazu zählt lediglich die Auslieferung, also die Überstellung an einen anderen Staat zum Strafverfolgung.

Das siebte Zusatzprotokoll zur EMRK verbietet Ausweisungen nicht, sieht aber Mindeststandards für das Verfahren vor.
Das siebte Zusatzprotokoll zur EMRK verbietet Ausweisungen nicht, sieht aber Mindeststandards für das Verfahren vor.
Beteiligung am Verwaltungsverfahren

Damit aber der Betroffene auf die Entscheidung Einfluss nehmen kann, erhält er besondere Mitsprachrechte: Er muss Argumente für sich vorbringen dürfen, er muss eine Überprüfung beantragen können und er muss sich dabei auch durch andere Personen vertreten lassen können.

Nicht verpflichtend vorgeschrieben ist jedoch eine mündliche Anhörung. Auch eine schriftliche Verhandlung ist grundsätzlich zulässig und ausreichend. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Behörde die Ansicht des Betroffenen vor einer Entscheidung zur Kenntnis nimmt und dann auch berücksichtigt. Voraussetzung dafür wird regelmäßig sein, dass dem Ausländer das notwendige Wissen in einer ihm verständlichen Sprache vermittelt wird.

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