Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4 EMRK)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird, der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;

b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung, die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus Gewissensgründen anerkannt ist;

c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten gehört.

Art. 4 der EMRK garantiert die Freiheit bei der Ausübung von Arbeit und soll darüber hinaus ein (zumindest in Ansätzen) selbstbestimmtes Berufsleben sicherstellen.

Sklaverei und Leibeigenschaft als schlimmste Formen

Auch Arbeit unter sehr ungünstigen Konditionen kann eine Form von Leibeigenschaft sein.
Auch Arbeit unter sehr ungünstigen Konditionen kann eine Form von Leibeigenschaft sein.
Der Artikel verbietet zunächst Sklaverei und Leibeigenschaft. Diese Begriffe werden zwar nicht näher definiert, aber als bekannt vorausgesetzt. Im Völkerrecht gibt es verschiedene Übereinkommen, die diese Begriffe ebenfalls verwenden, bspw. die Konvention gegen Sklaverei von 1926.

Mit Sklaverei ist ein Rechtsverhältnis gemeint, in dem ein Mensch nicht als Person, sondern als Sache gesehen wird und faktisch das Eigentum einer anderen Person, also von dieser vollständig abhängig ist und nicht selbstbestimmt leben und arbeiten kann. In der Leibeigenschaft hat der Betroffene zwar gewisse Rechte, ist aber dauerhaft verpflichtet, an einem ihm zugewiesenen Ort zu leben und dort für seinen „Herrn“ zu arbeiten.

Auch Arbeitszwang umfasst

Die institutionalisierte Sklaverei auf Plantagen spielt heute keine Rolle mehr.
Die institutionalisierte Sklaverei auf Plantagen spielt heute keine Rolle mehr.
Abs. 2 verbietet dann „Zwangs- oder Pflichtarbeit“, also die Verpflichtung zu einer bestimmten (vorübergehenden) Tätigkeit, die nicht die Intensität der Leibeigenschaft erreicht. Ausnahme hiervon werden aber in Abs. 3 genannt: Arbeitszwang im Rahmen einer Freiheitsstrafe, Wehrpflicht oder Wehrersatzdienst, Hilfsdienste im Katastrophenfall sowie „übliche“ Arbeitspflichten.

Nicht nur darf der Staat keine Zwangsarbeit anordnen, er hat auch Schutzpflichten: So muss verhindert werden, dass es zu Menschenhandel kommt und dass Kinder oder bspw. auch Einwanderer in sklavereiähnlichen Verhältnissen leben müssen. Diesen Pflichten kann der Staat regelmäßig nur durch das Strafrecht nachkommen, das auch tatsächlich durchgesetzt werden muss.

Eine echte Berufsfreiheit wie in Artikel 12 des Grundgesetzes sieht Artikel 4 EMRK aber nicht vor.

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