(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
(1) Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Artikel 2 EMRK gewährleistet das Recht aller Menschen auf Leben bzw. verbietet dem Staat umgekehrt die absichtliche Tötung von Bürgern. Unklar ist dabei, wann das Leben beginnt. Die bisherige Rechtsprechung scheint aber in die Richtung zu gehen, dass ein Fötus noch nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang von Art. 2 EMRK erfasst sein dürfte.
Pflicht zu lebensschützendem Handeln
Zwar ist grundsätzlich nur eine absichtliche Tötung erfasst. Der EGMR verlangt vom Staat aber auch, dass er bei besonders gefahrgeneigtem staatlichen Handeln (z.B. bei Polizeieinsätzen mit Schusswaffen) die Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bürger minimiert.
Des weiteren gibt es Schutzpflichten des Staates, bspw. hinsichtlich der Strafverfolgung bei Tötungsverbrechen (einschließlich Mordversuchen) sowie des Schutzes vor Umweltgefahren und im Gesundheitswesen.
Einschränkung nur in Ausnahmefällen
Ausnahmen sind Notwehr und Nothilfe, wenn der Staat also bspw. Terroristen tötet, um Geiseln aus ihrer Gewalt zu befreien. Ebenso dürfen Flüchtige auch mit Waffengewalt gestoppt werden sowie ein gewaltsamer Aufstand niedergeschlagen werden. In allen Fällen darf aber die Tötung seitens des Staates nur ultima ratio sein.
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 EMRK irritiert zunächst, weil diese Vorschrift die Vollstreckung eines Todesurteils ausdrücklich zulässt. Die Todesstrafe wird allerdings durch zwei separate Regelungen eingeschränkt und schließlich ganz verboten (6. und 13. Zusatzprotokoll zur EMRK). Die Menschenrechtskonvention verbietet somit die Todesstrafe nach herrschender Meinung völlig; dies umfasst auch die Auslieferung an Staaten, die die Todesstrafe anwenden.