Recht auf Bildung (Art. 2 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Die EMRK vermittelt ein Recht auf Bildung, insbesondere schulische Bildung.
Die EMRK vermittelt ein Recht auf Bildung, insbesondere schulische Bildung.
Art. 2 des Zusatzprotokolls 1 beschäftigt sich mit dem Recht auf Bildung.

Diskriminierungsverbot

Dieses Recht umfasst einen Anspruch, an staatlichen Bildungsangeboten diskriminierungsfrei teilhaben zu dürfen. Nicht umfasst ist ein Recht darauf, dass bestimmte Schulen oder bestimmte Bildungsangebot erst geschaffen werden oder erreichbar sind. Außerdem können vernünftige und objektive Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden.

Notwendig ist auch, dass ordnungsgemäß erreichte Abschlüsse dann auch anerkannt werden. Der Bürger muss also auch Rechtssicherheit dahin gehend besitzen, dass er sich nicht „umsonst“ bildet. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass ausländische Abschlüsse diesen gleichgestellt werden.

Auch das Studium gehört zu der von Art. 2 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls geschützten Bildung.
Auch das Studium gehört zu der von Art. 2 des ersten EMRK-Zusatzprotokolls geschützten Bildung.
Im zweiten Satz der Vorschrift geht es darum, dass das Elternrecht innerhalb des staatlichen Bildungsangebots geachtet wird. Dies bedeutet in erster Linie, dass der Staat das Schulsystem so ausgestaltet wird, dass die Eltern entweder direkte Mitspracherechte haben oder zumindest die Schulart und -ausrichtung wählen können.

Keine Indoktrination in Schulen

Der Staat darf zwar weltanschauliche, ethische und auf Religionen bezogene Inhalte in den Lehrplan aufnahmen. Insoweit darf aber keine Indoktrination stattfinden. Es muss insbesondere bei der Vermittlung von objektivem Wissen bleiben.

Das politisch hoch umstrittene Kruzifix im Klassenzimmer ist insoweit wohl nicht als Indoktrination zu sehen, da es lediglich im Klassenzimmer angebracht wird, aber keine religiöse Überzeugungsarbeit oder gar Missionierung damit verbunden ist. Diese Frage ist aber noch immer nicht vollständig geklärt.

Unzulässig wäre bspw. auch eine einseitige staatliche Finanzierung von Privatschulen je nach konfessioneller Ausrichtung. Ein grundsätzliches Recht auf die Einrichtung von Privatschulen gibt es dagegen nicht.

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