(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
Niemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.
Diskriminierungsverbot
Dieses Recht umfasst einen Anspruch, an staatlichen Bildungsangeboten diskriminierungsfrei teilhaben zu dürfen. Nicht umfasst ist ein Recht darauf, dass bestimmte Schulen oder bestimmte Bildungsangebot erst geschaffen werden oder erreichbar sind. Außerdem können vernünftige und objektive Zugangsvoraussetzungen festgelegt werden.
Notwendig ist auch, dass ordnungsgemäß erreichte Abschlüsse dann auch anerkannt werden. Der Bürger muss also auch Rechtssicherheit dahin gehend besitzen, dass er sich nicht „umsonst“ bildet. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass ausländische Abschlüsse diesen gleichgestellt werden.
Keine Indoktrination in Schulen
Der Staat darf zwar weltanschauliche, ethische und auf Religionen bezogene Inhalte in den Lehrplan aufnahmen. Insoweit darf aber keine Indoktrination stattfinden. Es muss insbesondere bei der Vermittlung von objektivem Wissen bleiben.
Das politisch hoch umstrittene Kruzifix im Klassenzimmer ist insoweit wohl nicht als Indoktrination zu sehen, da es lediglich im Klassenzimmer angebracht wird, aber keine religiöse Überzeugungsarbeit oder gar Missionierung damit verbunden ist. Diese Frage ist aber noch immer nicht vollständig geklärt.
Unzulässig wäre bspw. auch eine einseitige staatliche Finanzierung von Privatschulen je nach konfessioneller Ausrichtung. Ein grundsätzliches Recht auf die Einrichtung von Privatschulen gibt es dagegen nicht.