Innerstaatliche Freizügigkeit (Art. 2 und 3 des vierten EMRK-Zusatzprotokolls)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Zusatzprotokoll Nr. 4, Artikel 2

1. Jede Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und ihren Wohnsitz frei zu wählen.

2. Jeder Person steht es frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen.

3. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

4. Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für bestimmte Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.

Zusatzprotokoll Nr. 4, Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

1. Niemand darf durch eine Einzel- oder Kollektivmaßnahme aus dem Hoheitsgebiet des Staates ausgewiesen werden, dessen Angehöriger er ist.

2. Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Angehöriger er ist.

Innerhalb des eigenen Landes soll sich jeder Bürger frei bewegen dürfen.
Innerhalb des eigenen Landes soll sich jeder Bürger frei bewegen dürfen.
In diesem Menschenrecht geht es um die Freizügigkeit in verschiedener Hinsicht.

Verschiedene Aspekte der Bewegungsfreiheit

Die Einzelrechte sind hier etwas verteilt und daher schwer zu lesen. Man kann sie bspw. folgendermaßen zusammenfassen:

  • Jeder darf in sein eigenes Land einreisen (Art. 3 Abs. 2), dort verbleiben (Art. 3 Abs. 1), umherreisen (Art. 2 Abs. 1) und ausreisen (Art. 2 Abs. 2).
  • Jeder darf in einem fremden Land umherreisen (Art. 2 Abs. 1) und ausreisen (Art. 2 Abs. 2).
Bezug nur auf bestimmte Länder

Besondere Bedeutung hat, historisch gesehen, auch das Recht, das eigene Land verlassen zu dürfen.
Besondere Bedeutung hat, historisch gesehen, auch das Recht, das eigene Land verlassen zu dürfen.
Nicht geschützt sind dagegen die Einreise und der Verbleib in einem fremden Land. Das Recht, innerhalb eines Landes zu reisen, steht außerdem unter dem Vorbehalt, dass man sich legal in diesem Land aufhält.

Dieses Menschenrecht schützt also die Bewegungsfreiheit von Staatsbürgern. Insbesondere soll verhindert werden, dass sich Staaten ihrer Bürger entledigen können, indem sie diese nicht mehr einreisen lassen. Umgekehrt darf aber auch jeder jedes Land verlassen, in dem er nicht mehr leben möchte.

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