Recht auf Eheschließung (Art. 12 EMRK)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Die Eheschließungsfreiheit spielt in der Praxis eine sehr geringe Rolle. Denn dass Staaten es ihren Bürgern verbieten, zu heiraten, kommt doch recht selten vor.

Einschränkung unter nachvollziehbaren Voraussetzungen

Art, 12 EMRK schützt das Recht auf Eheschließung.
Art, 12 EMRK schützt das Recht auf Eheschließung.
Zudem steht die Eheschließung unter dem Vorbehalt der innerstaatlichen Gesetze, also des nationalen Eherechts. Dementsprechung gibt es also kein unbedingtes Recht darauf, die Ehe genau so eingehen zu können, wie dies einem selbst vorschwebt. So sind bspw. das Verbot der Vielehe (Polygamie) oder einer Ehe innerhalb der Verwandtschaft zulässig.

Das staatliche Recht kann dafür bestimmte Voraussetzungen vorsehen und vor – was häufig der Fall ist – bestimmte Verpflichtungen an die Eheschließung knüpfen. So verstößt es bspw. nicht gegen Art. 12 EMRK, wenn sich die Ehegatten während der Ehe und ggf. auch nach einer Scheidung gegenseitig Unterhalten leisten müssen.

Einschränkungen der Eheschließungsfreiheit bedürfen eines nachvollziehbaren Grund, dürfen als nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sein.

Kein Recht auf Leistungen

Ein Recht auf Steuervorteile oder staatliche Leistungen für Verheiratet garantiert die EMRK nicht.
Ein Recht auf Steuervorteile oder staatliche Leistungen für Verheiratet garantiert die EMRK nicht.
Eine gleichgeschlechtliche Ehe wird von Art. 12 EMRK nicht verlangt. Sofern das nationale Recht diese aber anerkennt, steht sie ebenfalls unter dem menschenrechtlichen Schutz.

Über den Wortlaut hinaus schützt die Vorschrift auch die sogenannte negative Ehefreiheit, also das Recht, eine bestimmte Ehe nicht einzugehen oder auch überhaupt nicht zu heiraten.

Einen Anspruch auf bestimmte staatliche Leistungen an Ehepaare gibt diese Vorschrift auch nicht her. Ebenso können keine staatlichen Schutzpflichten für bestehende Ehen aus Art. 12 EMRK (wohl aber aus Art. 8 EMRK) hergeleitet werden.

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