Die Menschenrechte

Die hier relevanten Menschenrechte ergeben sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihren Zusatzprotokollen.

Menschenrechte aus der EMRK

Die vor dem EGMR einklagbaren Grundrechte stehen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihren Zusatzprotokollen.
Die vor dem EGMR einklagbaren Grundrechte stehen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihren Zusatzprotokollen.
Die Europäische Menschenrechtskonvention selbst erhält folgende Rechte:

Menschenrechte aus den EMRK-Zusatzprotokollen

Einige Menschenrechte sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention noch nicht vorgesehen. Sie wurden erst später in sog. Zusatzprotokollen festgehalten. Auch die Rechte aus den EMRK-Zusatzprotokollen sind in gleicher Weise bindend und einklagbar.

Im ersten Zusatzprotokoll wurden folgende zusätzliche Rechte kodifiziert:

Das vierte Zusatzprotokoll hat die folgenden Rechte eingeführt bzw. präzisiert:

Das gesamte sechste Zusatzprotokoll behandelt nur ein Thema, das auch im dreizehnten Zusatzprotokoll behandelt wird:

Das siebte EMRK-Zusatzprotokoll garantiert besondere Verfahrensrechte:

Das zwölfte Protokoll behandelt wieder nur ein bestimmtes Recht:

Achtung: Das siebte und das zwölfte Zusatzprotokoll zur EMRK wurden von Deutschland bisher nicht ratifiziert. Gegenüber der Bundesrepublik kann man sich hierauf also nicht berufen.

Bitte bewerten Sie diese Seite.
[Stimmen: 152 Wertung: 4.9]