(Letzte Aktualisierung: 23.04.2021)
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.
Die EMRK fasst Versammlungen und Vereinigungen in Art. 11 EMRK zu einem einheitlichen Menschenrecht zusammen. Zwischen Versammlungen einerseits und Vereinigungen andererseits bestehen freilich kaum inhaltliche Zusammenhänge. Eine Versammlung ist ein kurzfristiges Zusammentreffen zur Äußerung einer Meinung, eine Vereinigung dagegen ist eine dauerhafte Organisation, die verschiedensten Zwecken dienen kann.
Inhalt
Versammlung zur Meinungskundgebung
Nicht geschützt sind aber Versammlungen, die nicht friedlich sind, bei denen die Veranstalter also die Ausübung von Gewalttätigkeiten planen. Wird aus der Versammlung heraus zu Straftaten aufgerufen, muss dies einer Friedlichkeit noch nicht entgegenstehen, allerdings wird häufig ein Verbot zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Betracht kommen.
Vereinigung wollen Ziele erreichen
Nicht geschützt sind staatliche Vereinigungen sowie Zusammenschlüsse, die auf Gewalttätigkeiten, auf die Begehung von Straftaten oder allgemein auf illegale Ziele gerichtet sind.
Eingriffe unter engen Voraussetzungen möglich
Eingriffe in diese Rechte sind vor allem das Verbot oder die Einschränkung einer Versammlung einerseits bzw. die Auflösung oder Nichtanerkennung einer Vereinigung andererseits.
Diese Eingriffe dürfen nicht willkürlich erfolgen, sondern bedürfen eines legitimen Zwecks. In Frage kommen dabei sowohl die demokratische Gesellschaft insgesamt als auch die Rechte bestimmter anderer Personen. Aufgrund der besonderen Bedeutung dieser Rechte sind diese Möglichkeiten eher eng auszulegen. Ein Verbot extremistischer Parteien ist bspw. nur dann konventionskonform, wenn dieser ihre Ziele zumindest auch in rechtswidriger Weise erreichen wollen.