Verbot der Todesstrafe (sechstes und dreizehntes EMRK-Zusatzprotokoll)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

6. Zusatzprotokoll, Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

6. Zusatzprotokoll, Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarats die einschlägigen Rechtsvorschriften.

13. Zusatzprotokoll, Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Diese Vorschriften der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 beschäftigen sich nur mit einer Thematik: Die Todesstrafe bzw. deren Verbot.

Die Todesstrafe wird durch die EMRK verboten. Erst nur in Friedenszeiten, mittlerweile in jedem Fall.
Die Todesstrafe wird durch die EMRK verboten. Erst nur in Friedenszeiten, mittlerweile in jedem Fall.
Todesstrafe als juristische Sanktion

Als Todesstrafe bezeichnet man die staatliche Tötung als strafrechtliche Sanktion. Diese wird aufgrund eines Strafgesetzes durch ein staatliches Gericht verhängt und anschließend durch staatliche Organe vollstreckt.

Nicht darunter fallen andere, nicht juristisch begründete Tötungen seitens des Staates. Werden Menschen durch kriegerische Auseinandersetzungen oder auch durch polizeiliche Maßnahmen getötet, handelt es sich nicht um Hinrichtungen im Sinne der Menschenrechte.

Todesstrafe ursprünglich weit verbreitet

Die Todesstrafe war ursprünglich in den europäischen Staaten weit verbreitet und allgemein akzeptiert. Die EMRK sieht in Art. 2 Abs. 1 noch immer vor, dass ein Todesurteil eine zulässige Einschränkung des Rechts auf Leben sein kann.

Mit einem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen zur Todesstrafe wurde die EMRK später auch ergänzt. Hierfür wurde die Technik der Zusatzprotokolle angewandt. Man änderte also nicht Art. 2 EMRK, sondern verabschiedete ergänzende Vorschriften.

Spätere Einschränkungen

Die Todesstrafe ist in den meisten Mitgliedsstaaten auch durch die Verfassung abgeschafft.
Die Todesstrafe ist in den meisten Mitgliedsstaaten auch durch die Verfassung abgeschafft.
Das sechste Zusatzprotokoll aus dem Jahr 1983 erklärte die Todesstrafe zwar für abgeschafft (Absatz 1). Es erlaubte sie aber ausdrücklich im Kriegsfalle (Absatz 2). Das dreizehnte Zusatzprotokoll von 2002 wiederholt die Abschaffung aus Abs. 1 wortgleich, kennt aber keinen zweiten Absatz mehr. Die Ausnahmen für den Kriegsfall sind damit aufgehoben.

Das Grundgesetz untersagt die Todesstrafe bereits seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1949. Art. 102 GG besagt insoweit ganz klar: „Die Todesstrafe ist abgeschafft.“

Da auch die Strafgesetze die Todesstrafe nicht mehr vorsehen, verhängen die Gerichte diese Sanktion nicht. Daher hat dieser Teil der EMRK kaum eine praktische Bedeutung.

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