(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseher- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Weiter Begriff der Meinungsfreiheit
Meinung im Sinne des Art. 10 EMRK ist grundsätzlich jede Idee und jedes Werturteil, das ein persönliches Dafürhalten transportiert. Ob die Meinung im politischen, privaten, beruflichen oder unterhaltenden Bereich angesiedelt ist, ist grundsätzlich unerheblich. Geschützt wird nicht nur das Recht, eine Meinung zu haben, sondern auch, diese zu äußern und Meinungsäußerungen anderer Personen abzurufen.
Tatsachen sind jedenfalls dann von Art. 10 EMRK umfasst, wenn sie wahr sind oder im guten Glauben verbreitet werden. Ob auch unwahre Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsfreiheit fallen, ist umstritten. Jedenfalls wird deren Sanktionierung häufig über Abs. 2 zulässig sind.
Im Weiteren sind – vor allem mangels speziellerer EMRK-Rechte – auch Presse, Wissenschaft und Kunst als Unterformen der Meinungsäußerung geschützt.
Die Äußerung kann durch Worte, durch Schrift, durch Bilder und auf vielfältige andere Weise erfolgen. Sie ist auch nicht an bestimmte Medien gebunden, so ist eine Meinungsäußerung durch das Internet ebenso geschützt wie über Bücher oder Flugblätter.
Einschränkung zum Schutz des Staates
Ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig ist, darf der betreffende Staat grundsätzlich selbst entscheiden. Insoweit können vor allem die Wertvorstellungen der Gesellschaft als Richtschnur herangezogen werden, um „schädliche“ Meinungen zu unterbinden. Der Spielraum verengt sich allerdings, wenn zentrale demokratische Institutionen betroffen sind, insbesondere Journalisten oder Oppositionspolitiker.