Verbot der Schuldhaft (Art. 1 des vierten EMRK-Zusatzprotokolls)

(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)

Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.

Der erste Artikel des Zusatzprotokolls Nr. 4 verbietet es, Menschen wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen einzusperren.

Mensch gegen Geld? Die EMRK verbietet es, dass jemand wegen Schulden seine Freiheit verliert.
Mensch gegen Geld? Die EMRK verbietet es, dass jemand wegen Schulden seine Freiheit verliert.
Vor Jahrhunderten war es üblich, säumige Schuldner einzusperren. Dieser sogenannte „Schuldturm“ sollte die Zahlung der geforderten Beträge erzwingen. Möglicherweise spielten auch Argumente der Abschreckung bzw. der Sanktionierung eine Rolle.

Schuldturm heute unbekannt

Heute ist ein solches Vorgehen kaum noch denkbar. Aus rein praktischen Gründen ist dies auch wenig sinnvoll: Wer im Gefängnis sitzt, kann kein oder nur wenig Geld verdienen, um seine Schulden zu begleichen. Und die Haft produziert neue Kosten, vor allem für den Staat.

Trotzdem verbietet das vierte Zusatzprotokoll zur EMRK vorsichtshalber eine solche Vorgehensweise. Gefängnisse sollen demnach vor allem für Straftäter da sein, nicht für Menschen in finanziellen Problemen.

Die mittelalterliche Praxis des Schuldturms soll durch diese Vorschrift verboten werden.
Die mittelalterliche Praxis des Schuldturms soll durch diese Vorschrift verboten werden.
Trotz dieses Verbots gibt es freilich Fälle, in denen unterlassene Zahlungen und eine Inhaftierung im Zusammenhang stehen können. Dabei handelt es sich aber nicht um Ausnahme von dieser Vorschrift, sondern um Fälle, in denen diese nicht anwendbar ist, weil eben nicht „allein“ wegen der Nichtzahlung die Freiheitsentziehung erfolgte.

Zahlreiche Sonderfälle
    Dabei geht es in erster Linie um folgende Konstellationen:

  • Ersatzfreiheitsstrafe: Hier wird man inhaftiert, wenn man eine Geldstrafe nicht zahlt. In dem Fall wird aber lediglich die verhängte Strafe „ausgewechselt“, es geht nicht um vertragliche Verpflichtungen.
  • Erzwingungshaft für die Vermögensauskunft: Der Schuldner wird hier dazu gezwungen, an der Vollstreckung der Schuld mitzuwirken, indem er sein Vermögen offenlegt. Wenn er das tut, kann er nicht eingesperrt werden, auch dann nicht, wenn er nichts zahlen kann.
  • Betrug: Wer einen Vertrag eingeht, von dem er weiß, dass er ihn nicht erfüllen wird, begeht möglicherweise einen Betrug. Deswegen kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden, ohne dass eine Schuldhaft vorliegt.
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