(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
Kollektivausweisungen ausländischer Personen sind nicht zulässig.
Art. 4 des Zusatzprotokolls 4 verbietet Kollektivausweisungen. Damit sind Anordnungen gemeint, mit denen Ausländer pauschal und ohne Einzelfallprüfung zum Verlassen des Landes aufgefordert werden. Erfasst davon sind auch Staatenlose, also Personen ohne jede Staatsangehörigkeit.
Vertreibung soll sich nicht wiederholen
Insoweit darf auch nicht an den Aufenthaltsstatus einer Person angeknüpft werden. Auch illegale Einwanderer dürfen nicht pauschal ausgewiesen oder abgeschoben werden.
Eine Kollektivausweisung liegt bereits vor, wenn eine erhebliche Zahl an Personen ausgewiesen werden soll. Dass möglicherweise einzelne Personen aus dieser Gruppe im Land bleiben dürfen, nimmt der Maßnahme nicht den Charakter einer Kollektivausweisung.
Zielrichtung der Vorschrift ist, massenhafte Vertreibungen zu verbieten. Dies war die Lehre aus den Geschehnissen nach dem Ersten und dem Zweiten Weltkrieg, aber auch aus anderen Ereignissen der Geschichte.
Ob auch das Verhindern der Einreise als Ausweisung zu sehen ist, ist umstritten. Grundsätzlich ist der Begriff der Ausweisung unabhängig vom nationalen Recht umfassend zu verstehen. Für den Ausländer macht es keinen Unterschied, ob er schon ins fremde Land eingereist ist oder dies erst noch vorhat. Andererseits gehört die Verhinderung unerlaubter Einreise zu den souveränen Rechten eines Staates.
Indiviualausweisung ist zulässig
Nicht verboten ist natürlich die Ausweisung einzelner Personen aufgrund individueller, nachvollziehbarer Gründe.
Grenzfälle sind möglicherweise gegeben, wenn sehr viele Personen einer ethnischen Gruppe in kurzer Zeit und nach gleicher Vorgehensweise, aber in getrennten Verfahren ausgewiesen werden. Dann ist zu prüfen, ob es sich um eine versteckte Kollektivausweisung handelt. Anhaltspunkte dafür können bspw. politische Erklärungen oder Anweisungen an Behörden sein, in einer bestimmten Weise gegen bestimmte Personengruppen vorzugehen.