(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
(1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen.
(2) Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
Die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit sichert die Freiheit der persönlichen Weltanschauung.
Umfassender Schutz von Überzeugungen
Als Religion zählen ernsthafte Überzeugungen, die ein gewisses Maß an Kohärenz und Bedeutung besitzen. Bloße „Spaßreligionen“ fallen daher aus dem Schutzbereich heraus. Ausreichend, aber nicht notwendig ist die staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft.
Geschützt ist nicht nur das „forum internum“, also der persönliche, innere Glaube, sondern auch die Ausübung diese Überzeugungen im täglichen Leben. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Handlung, die religiös motiviert ist, auch unter die Religionsfreiheit fällt. Vielmehr muss eine enge, plausible Verbindung zum Glaubensleben vorhanden sein.
Ausdrücklich genannt wird zudem die Freiheit des Wechsels der Religion. Hierunter muss auch das erstmalige Ergreifen einer Religion sowie sie Niederlegung jeder Form von religiöse oder weltanschaulicher Mitgliedschaft verstanden werden, um einen umfassenden Schutz zu gewährleisten.
Staatlicher Schutz für Glaubensgemeinschaften
Der Staat hat auch Schutzpflichten aus Art. 9 EMRK: Demnach müssen Übergriffe auf Angehörige einer bestimmten Religion wirksam unterbunden werden. Auch darf der Staat keine bestimmte Religion bevorzugen oder benachteiligen, sondern muss sich neutral verhalten. Eine Pflicht des Staates, Religionsgemeinschaften aktiv zu unterstützen und ihnen bspw. Gebäude zur Verfügung zu stellen oder sie zu finanzieren, gibt es allerdings nicht.
Eingriffe in die Religionsfreiheit, die Absatz 2 der Vorschrift erlaubt, sind aus übergeordneten Interessen des Staates möglich. Dazu gehört insbesondere die Abwehr fundamentalistischer Strömungen, aber auch die Sicherung des religiösen Friedens in der Gesellschaft.