(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseher- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
Die Meinungsfreiheit in der EMRK ist sehr ähnlich der des Grundgesetzes. Genau wie Art. 5 Abs. 2 GG sieht auch Art. 10 Abs. 2 EMRK weitreichende Möglichkeiten der Einschränkung vor. Ein gewisser Unterschied ist, dass das Grundgesetz die Beschränkung durch „allgemeine Gesetze“ ausreichend lässt, während die EMRK spezifische Gründe wie die nationale Sicherheit, den Schutz der Gesundheit und andere Rechtsgüter fordert. Im Endeffekt gleichen sich diese Rechte aber an, das auch im Rahmen des Grundgesetzes eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den Gründen, aus denen sie eingeschränkt werden soll, verlangt wird.
Weiter Begriff der Meinungsfreiheit
Meinung im Sinne des Art. 10 EMRK ist grundsätzlich jede Idee und jedes Werturteil, das ein persönliches Dafürhalten transportiert. Ob die Meinung im politischen, privaten, beruflichen oder unterhaltenden Bereich angesiedelt ist, ist grundsätzlich unerheblich. Geschützt wird nicht nur das Recht, eine Meinung zu haben, sondern auch, diese zu äußern und Meinungsäußerungen anderer Personen abzurufen.
Tatsachen sind jedenfalls dann von Art. 10 EMRK umfasst, wenn sie wahr sind oder im guten Glauben verbreitet werden. Ob auch unwahre Tatsachenbehauptungen unter die Meinungsfreiheit fallen, ist umstritten. Jedenfalls wird deren Sanktionierung häufig über Abs. 2 zulässig sind.
Im Weiteren sind – vor allem mangels speziellerer EMRK-Rechte – auch Presse, Wissenschaft und Kunst als Unterformen der Meinungsäußerung geschützt.
Die Äußerung kann durch Worte, durch Schrift, durch Bilder und auf vielfältige andere Weise erfolgen. Sie ist auch nicht an bestimmte Medien gebunden, so ist eine Meinungsäußerung durch das Internet ebenso geschützt wie über Bücher oder Flugblätter.
Einschränkung zum Schutz des Staates
Eingriffe sind auf gesetzlicher Grundlage möglich, um die genannten Rechtsgüter zu schützen. Verboten werden dürfen insbesondere Gewaltaufrufe, gezielte Rufschädigungen, das Eindringen in die Privatsphäre, das Aufhetzen von Bevölkerungsgruppen gegeneinander oder die Unterstützung terroristischer Organisationen.
Ob ein Eingriff in die Meinungsfreiheit notwendig ist, darf der betreffende Staat grundsätzlich selbst entscheiden. Insoweit können vor allem die Wertvorstellungen der Gesellschaft als Richtschnur herangezogen werden, um „schädliche“ Meinungen zu unterbinden. Der Spielraum verengt sich allerdings, wenn zentrale demokratische Institutionen betroffen sind, insbesondere Journalisten oder Oppositionspolitiker.