Die hier relevanten Menschenrechte ergeben sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihren Zusatzprotokollen.
Menschenrechte aus der EMRK
Die Europäische Menschenrechtskonvention selbst erhält folgende Rechte:
- Artikel 2 – Recht auf Leben
- Artikel 3 – Verbot der Folter
- Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
- Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit
- Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren
- Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz
- Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
- Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
- Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
- Artikel 12 – Recht auf Eheschließung
Menschenrechte aus den EMRK-Zusatzprotokollen
Einige Menschenrechte sind in der Europäischen Menschenrechtskonvention noch nicht vorgesehen. Sie wurden erst später in sog. Zusatzprotokollen festgehalten. Auch die Rechte aus den EMRK-Zusatzprotokollen sind in gleicher Weise bindend und einklagbar.
Im ersten Zusatzprotokoll wurden folgende zusätzliche Rechte kodifiziert:
- Artikel 1 – Recht auf Achtung des Eigentums
- Artikel 2 – Recht auf Bildung
- Artikel 3 – Recht auf freie und geheime Wahlen
Das vierte Zusatzprotokoll hat die folgenden Rechte eingeführt bzw. präzisiert:
- Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen vertraglicher Schulden
- Artikel 2 und 3 – innerstaatliche Freizügigkeit
- Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisungen von Ausländern
Das gesamte sechste Zusatzprotokoll behandelt nur ein Thema, das auch im dreizehnten Zusatzprotokoll behandelt wird:
Das siebte EMRK-Zusatzprotokoll garantiert besondere Verfahrensrechte:
- Artikel 1 – Verfahrensrechte bzgl. Ausweisung von Ausländern
- Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen
- Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
- Artikel 4 – Doppelbestrafungsverbot (ne bis in idem)
- Artikel 5 – Gleichbehandlung von Ehegatten
Das zwölfte Protokoll behandelt wieder nur ein bestimmtes Recht:
Achtung: Das siebte und das zwölfte Zusatzprotokoll zur EMRK wurden von Deutschland bisher nicht ratifiziert. Gegenüber der Bundesrepublik kann man sich hierauf also nicht berufen.