(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Art. 3 der EMRK verbietet die Erniedrigung eines Menschen durch den Staat, insbesondere durch Folter.
Folter bedeutet die Zufügung großer körperlicher oder seelischer Schmerzen. Eine unmenschliche Behandlung geht dabei in dieselbe Richtung, setzt aber eine geringere Intensität voraus. Die Unterschiede zwischen beiden Alternative sind unscharf und meist ohne Bedeutung für die Rechtsfolge. Auch die Drohung mit Folter kann bereits eine eigenständige Form von Folter darstellen.
Intensität und Zielrichtung bedeutend
Nicht unter Art. 3 EMRK fallen jedoch geringfügige und nicht dauerhafte Schmerzen. Auch Maßnahmen, die für die Gewährleistung der Sicherheit in Gefängnissen notwendig sind, stellen keine Folter oder unmenschliche Behandlung dar. Umgekehrt können aber vorsätzlich unangenehme Haftbedingungen als eine unmenschliche Behandlung angesehen werden.
Bei polizeilichen Maßnahmen ist grundsätzlich danach zu trennen, ob diese für die polizeilich Aufgabe notwendig sind oder vielmehr der gezielten Entwürdigung dienen. Körperliche Durchsuchungen sind bspw. nicht per se unzulässig, sofern sie nicht aus reiner Schikane erfolgen.
Folter durch andere Personen oder Staaten
Die Vorschrift verpflichtet den Staat auch dazu, Folter durch andere Personen zu unterbinden, insbesondere in Situationen, in denen der Bürger dem Staat ausgeliefert ist (v.a. bei Strafgefangenen).
Die Abschiebung in einen Staat, in dem dem Betroffenen Folter oder unmenschliche Behandlung droht, ist ebenfalls unzulässig. Hier würde sich der abschiebende Staat gleichsam zum Gehilfen des folternden Staates machen und somit selbst (indirekt) Folter ausüben.
Notwendig ist auch die Ahndung von Folter durch wirksame Ermittlungstätigkeit und die Verurteilung der Täter.