(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.
Gleichbehandlung
Bei Artikel 14 EMRK handelt es sich um ein sogenanntes „Annex-Grundrecht“. Dieses gewährleistet nicht wie bspw. Art. 3 Abs. 1 GG die allgemeine Gleichbehandlung, sondern nur einen gleichen Grundrechtsschutz. Ein Staat darf also bspw. nicht Personen einer bestimmten Religion aus dem Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausnehmen. Eine EMRK-Verletzung kann damit nie alleine auf Art. 14, sondern nur auf Art. 14 in Verbindung mit einem anderen Grundrecht gestützt werden.
Auch soweit der Eingriff in ein Menschenrecht gerechtfertigt sein kann, darf die Anwendung dieser Rechtfertigungsgründe nicht willkürlich erfolgen. Ein Eingriff, der nur bestimmte Bevölkerungsgruppen betrifft, verstößt also grundsätzlich gegen das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 EMRK. Das gleiche gilt bei Rechten im Bereich der EMRK-Garantien, die aber über den Mindestschutz hinausgehen.
Spezialfälle
Keine Diskriminierung liegt bspw. vor, wenn in Schulen oder Behörden die Landessprache ausschließlich zu verwenden ist. Eine Diskriminierung kann dagegen auch in einer absoluten Gleichbehandlung liegen, obwohl solch gravierende Unterschiede zwischen Personen vorliegen, dass eine unterschiedliche Behandlung angezeigt wäre.