(Letzte Aktualisierung: 14.03.2021)
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Der erste Artikel des Zusatzprotokolls Nr. 4 verbietet es, Menschen wegen Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen einzusperren.
Schuldturm heute unbekannt
Heute ist ein solches Vorgehen kaum noch denkbar. Aus rein praktischen Gründen ist dies auch wenig sinnvoll: Wer im Gefängnis sitzt, kann kein oder nur wenig Geld verdienen, um seine Schulden zu begleichen. Und die Haft produziert neue Kosten, vor allem für den Staat.
Trotzdem verbietet das vierte Zusatzprotokoll zur EMRK vorsichtshalber eine solche Vorgehensweise. Gefängnisse sollen demnach vor allem für Straftäter da sein, nicht für Menschen in finanziellen Problemen.
Zahlreiche Sonderfälle
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Dabei geht es in erster Linie um folgende Konstellationen:
- Ersatzfreiheitsstrafe: Hier wird man inhaftiert, wenn man eine Geldstrafe nicht zahlt. In dem Fall wird aber lediglich die verhängte Strafe „ausgewechselt“, es geht nicht um vertragliche Verpflichtungen.
- Erzwingungshaft für die Vermögensauskunft: Der Schuldner wird hier dazu gezwungen, an der Vollstreckung der Schuld mitzuwirken, indem er sein Vermögen offenlegt. Wenn er das tut, kann er nicht eingesperrt werden, auch dann nicht, wenn er nichts zahlen kann.
- Betrug: Wer einen Vertrag eingeht, von dem er weiß, dass er ihn nicht erfüllen wird, begeht möglicherweise einen Betrug. Deswegen kann eine Freiheitsstrafe verhängt werden, ohne dass eine Schuldhaft vorliegt.