Als Pilotverfahren bezeichnet man eine Art Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
Dabei wird anhand eines konkreten Falls eine Rechtsfrage geklärt, die für eine größere Zahl von Klägern von Bedeutung ist. Das Vorliegen einer Vielzahl ähnlicher Klagen ist dabei Hinweis für ein sog. „strukturelles Menschenrechtsproblem“ im Land, also für eine Rechtslage, die im Widerspruch zur Menschenrechtskonvention steht.
Die weiteren Klagen werden dann regelmäßig zurückgestellt, um die Entscheidung im Pilotverfahren abzuwarten. Diese Verfahren können sich dann ggf. erledigen, wenn bspw. der beklagte Staat die monierte Rechtslage ändert.
Beispiel für ein solches Pilotverfahren ist die Menschenrechtsbeschwerde Broniowski gegen Polen (Urteil vom 22.06.2004, Nr. 31443/96).