Die Verfassungsbeschwerde auf Landes- oder Bundesebene steht erst zur Verfügung, wenn der ordentliche Rechtsweg bis zum letzten Ende beschritten wurde. Man muss also zunächst vor den „normalen“ Fachgerichten sein Recht erkämpfen.
Die Menschenrechtsbeschwerde kennt dieses Prinzip ebenfalls. Sie steht demgegenüber aber erst am allerletzten Ende des Rechtswegs.
Regelmäßig muss man auch die Verfassungsbeschwerde zunächst einlegen, erst danach ist die Menschenrechtsbeschwerde eröffnet.