Die Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht muss innerhalb eines Monats nach der letzten gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. Die bayerische Verfassungsbeschwerde sieht demgegenüber immerhin zwei Monate Frist vor.
Die EMRK-Beschwerde kann aber immerhin ein halbes Jahr lang erhoben werden. Damit steht mehr als ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Argumente entsprechen aufzubereiten.
Achtung: Das 15. Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2013 sieht eine Verkürzung der Frist auf vier Monate vor. Dieses ist nur aktuell (2019) noch nicht in Kraft getreten, da es nicht alle Vertragsstaaten ratifiziert haben.