Wie umfangreich darf die Menschenrechtsbeschwerde sein?

Auf den zu verwendenden Formularen ist naturgemäß nur ein gewisser Platz für die Beschwerdebegründung vorhanden. Für die Darstellung des Sachverhalts sind drei Seiten mit jeweils ca. 55 Zeilen vorgesehen. Die Begründung muss auf zwei Seiten geschehen, wobei durch die Formatierung ca. ein Drittel der Seite nicht wirklich beschrieben werden kann.

Die Beifügung zusätzlicher Blätter ist nicht vorgesehen. Auf den Seiten findet sich der Zusatz „Beschränken Sie Ihre Angaben auf den für diesen Abschnitt vorgesehenen Platz“.

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