Häufige Fragen zur EMRK-Beschwerde

Menschenrechtsbeschwerden an dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind aufwendig und brauchen intensive juristische Kenntnisse.
Menschenrechtsbeschwerden an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind aufwendig und brauchen intensive juristische Kenntnisse.
(Letzte Aktualisierung: 23.08.2022)

Zur Menschenrechtsbeschwerde gibt es zahlreiche Fragen. Dies liegt vor allem daran, dass die allermeisten Nichtjuristen (und auch zahlreiche Juristen) kaum Berührung mit diesem ganz besonderen Rechtsmittel haben.

Hinzu kommen viele Verwechslungen mit anderen Verfahren und Gerichten, die nicht immer trennscharf unterschieden werden.

Diese Seite soll in einem ersten Überblick einige dieser Fragen kurz beantworten und auf weitere Informationsquellen zu Detailthemen hinweisen.

Selbstverständlich dürfen Sie sich mit Ihren weiteren, individuellen Fragen gerne an Rechtsanwalt Thomas Hummel wenden. In aller Regel sind Anfragen per E-Mail am einfachsten zu beantworten. Eine derartige Kontaktaufnahme ist selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.

Grundsätzliches
Was sind Menschenrechtsbeschwerden, EMRK- und EGMR-Beschwerden?

Alles diese Begriff meinen das gleiche.

Wir verwenden grundsätzlich den Begriff der Menschenrechtsbeschwerde. Dieser ist in der juristischen Fachsprache am weitesten verbreitet und trifft die Natur des Verfahrens am besten.

Daneben gibt es aber auch noch den Namen „EMRK-Beschwerde“, weil die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) die hier einklagbaren Menschenrechte festlegt. Weil außerdem das für diese Verfahren zuständige Gericht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist, spricht man teilweise auch von der EGMR-Beschwerde.

Die EMRK selbst bezeichnet diese Verfahrensart übrigens „Individualrechtsbeschwerde“, weil ein einzelner Mensch, also ein Individuum klagt. Den Gegensatz bildet die sog. Staatenbeschwerde, bei denen die Staaten gegeneinander klagen.

Handelt es sich bei der Menschenrechtsbeschwerde um EU-Recht?

Nein.

Viele europäische Institutionen benutzen ähnliche Begriffe und Symbole.
Viele europäische Institutionen benutzen ähnliche Begriffe und Symbole.
Wir sind es mittlerweile gewohnt, dass die sog. Europäische Union so tut als wäre sie mit Europa identisch. Das ist natürlich falsch, da zahlreiche europäische Staaten nicht Mitglied der EU sind.

Auch die Europäische Menschenrechtskonvention ist keine Rechtsnorm der EU, sondern eine völkerrechtliche Vereinbarung zwischen den Staaten, die sie ratifiziert haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht ist daher auch etwas völlig anderes als der Europäische Gerichtshof.

Der Europarat ist eine europäische Organisation, die für den Zusammenhalt zwischen den Staaten Europas sorgen und die Zusammenarbeit in wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht intensivieren soll. Eine besondere Rolle spielt dabei die Bewahrung von Demokratie und Menschenrechten. Der Europarat ist dabei strikt von der EU getrennt.

Da einerseits nur Mitglieder des Europarats (der auch nichts mit der EU zu tun hat) die EMRK unterzeichnen können, andererseits aber auch für den Beitritt zum Europarat zumindest das (noch nicht bindende) Bekenntnis zur EMRK notwendig ist, sind die Mitgliedsstaaten des Europarats auch die Unterzeichner der EMRK.

Stehen die Menschenrechte alle in der EMRK?

Die Menschenrechte ergeben sich vor allem aus der EMRK, teilweise aber auch aus den Zusatzprotokollen, die die EMRK ergänzen.

Die Artikel 2 bis 12 der EMRK beinhalten verschiedene Menschenrechte. Neben der Konvention selbst gibt es aber noch weitere Dokumente, die Rechte enthalten. Diese befinden sich allerdings in den Zusatzprotokollen, die die Vertragsstaaten erst nachträglich abgeschlossen haben.

Insbesondere die Zusatzprotokolle Nr. 1, 4 und 7 enthalten verschiedene bedeutende Menschenrechte. Einzelregelungen bzw. Präzisierungen finden sich außerdem im 6., 12. und 13. EMRK-Zusatzprotokoll.

Welche Staaten werden besonders häufig vor dem EGMR verklagt?

In den deutschsprachigen Medien kommen besonders häufig Verfahren gegen Russland sowie gegen die Türkei vor. Daraus lässt sich aber nicht unmittelbar schließen, dass hier außergewöhnlich viele Menschenrechtsverletzungen zu beklagen seien.

Die detaillierte Statistik des EGMR für das Jahr 2018 findet sich online.

Hieraus lassen aber auch nur ungefähre Rückschlüsse ziehen. Selbstverständlich hat auch nicht jede zahlenmäßig festgestellte Verletzung das gleiche Gewicht.

Insbesondere kann man hieraus auch nicht ableiten, gegen welche Staaten mit den größten Erfolgsaussichten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geklagt werden kann. Dies ist natürlich immer stark von den Gegebenheiten des Einzelfalls abhängig.

Welches Gericht wendet die EMRK an?

Prinzipiell jedes.

In jedem Staat, der die EMRK unterzeichnet hat, sind die Gerichte verpflichtet, diese im Rahmen des nationalen Rechts anzuwenden. Soweit das jeweilige nationale Recht der Menschenrechtskonvention (scheinbar) widerspricht, ist zu prüfen, ob das Recht nicht doch „konventionsfreundlich“ ausgelegt werden kann, sodass sich doch kein Widerspruch ergibt.

„Oberstes“ Gericht in EMRK-Sachen ist dann jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Dieser ist für die letztverbindliche Auslegung der EMRK-Rechte verantwortlich. Seine Rechtsprechung liefert eine Leitlinie für die Entscheidungen der nationalen Gerichte.

Welche Rechtsmittel muss man vor der Menschenrechtsbeschwerde ergreifen?

Die Verfassungsbeschwerde auf Landes- oder Bundesebene steht erst zur Verfügung, wenn der ordentliche Rechtsweg bis zum letzten Ende beschritten wurde. Man muss also zunächst vor den „normalen“ Fachgerichten sein Recht erkämpfen.

Die Menschenrechtsbeschwerde kennt dieses Prinzip ebenfalls. Sie steht demgegenüber aber erst am allerletzten Ende des Rechtswegs.

Regelmäßig muss man auch die Verfassungsbeschwerde zunächst einlegen, erst danach ist die Menschenrechtsbeschwerde eröffnet.

Ist eine Landesverfassungsbeschwerde notwendig oder ausreichend für die Rechtswegerschöpfung?

Vor der Menschenrechtsbeschwerde muss stets der Weg zum Bundesverfassungsgericht beschritten werden.
Vor der Menschenrechtsbeschwerde muss stets der Weg zum Bundesverfassungsgericht beschritten werden.
Nein, aus Sicht des EGMR existiert die Landesverfassungsbeschwerde nicht.

Es reicht nicht aus, die Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht zu erheben, wenn man diejenige zum Bundesverfassungsgericht nicht erhebt.

Hat man dagegen die Bundesverfassungsbeschwerde ordnungsgemäß erhoben, ist es nicht nötig, auch eine Landesverfassungsbeschwerde einzureichen.

Übernehmen Sie auch ausländische Menschenrechtsbeschwerden?

Leider nein.

Ich bin in ausländischen Rechtsthemen überhaupt nicht tätig. Zwar ist die EMRK natürlich für alle Länder die gleich, so gesehen könnte man Verfahren aus allen Ländern bearbeiten. Ohne Kenntnisse des nationalen Fach- und Prozessrechts ist aber eine EMRK-Beschwerde kaum möglich bzw. kann nie so gut werden wie es ein Experte schaffen würde.

Aus diesem Grunde würde ich Ihnen in diesen Fällen raten, einen Anwalt aus dem jeweiligen Staat zu Rate zu ziehen.

Bearbeitung der Beschwerde
Bekomme ich Entwürfe der Beschwerde, bevor Sie sie losschicken?

Natürlich. Meine Vorversionen der Beschwerde bekommen Sie regelmäßig als PDF und können dann selbst Ergänzungen und Korrekturen anbringen.

Was bedeuten die grau hinterlegten Textpassagen?

Die grau hinterlegten Passagen kommen in den Ergänzungsschriftsatz (diese maximal 20 Seiten), der restliche Text wird unmittelbar in das Beschwerdeformular aufgenommen.

Auf diese Weise wird sichergestellt, dass in dem sehr spärlichen Platz im Formular selbst ein vollständiger, aber natürlich sehr knapper Sachverhalt bzw. rechtliche Wertung steht, der vollständige Vortrag dann aber in den Ergänzungen zu finden ist. Dieses Auseinanderreißen der Ausführungen finde ich etwas unglücklich und dient auch nicht der Verständlichkeit, aber der EGMR will es genauso.

Formalien
Kann die Menschenrechtsbeschwerde per Fax eingereicht werden?

Bei der Verfassungsbeschwerde ist die Einreichung per Fax mittlerweile die Regel. Der EGMR akzeptiert aber kein Fax als ausreichende Beschwerdeschrift. Vielmehr muss die Beschwerde innerhalb der Frist im Original vorliegen, also in der Regel per Post geschickt werden.

Wie umfangreich darf die Menschenrechtsbeschwerde sein?

Auf denzu verwendenden Formularen ist naturgemäß nur ein gewisser Platz für die Beschwerdebegründung vorhanden. Für die Darstellung des Sachverhalts sind drei Seiten mit jeweils ca. 55 Zeilen vorgesehen. Die Begründung muss auf zwei Seiten geschehen, wobei durch die Formatierung ca. ein Drittel der Seite nicht wirklich beschrieben werden kann.

Die Beifügung zusätzlicher Blätter ist nicht vorgesehen. Auf den Seiten findet sich der Zusatz „Beschränken Sie Ihre Angaben auf den für diesen Abschnitt vorgesehenen Platz“.

Allerdings können bis zu 20 Seiten mit weiteren Ausführungen beigefügt werden, die den Vortrag auf den Formularen weiter vertiefen oder präzisieren. Dort darf aber keine völlig neue Darlegung begonnen werden, die im Formular nicht erwähnt ist.

Welche Frist gilt für die Menschenrechtsbeschwerde?

Die Verfassungsbeschwerde nach Bundesrecht muss innerhalb eines Monats nach der letzten gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. Die bayerische Verfassungsbeschwerde sieht demgegenüber immerhin zwei Monate Frist vor.

Die EMRK-Beschwerde konnte bisher aber immerhin ein halbes Jahr lang erhoben werden. Damit stand mehr als ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Argumente entsprechen aufzubereiten.

Das 15. Zusatzprotokoll aus dem Jahr 2013 hat jedoch eine Verkürzung der Frist auf vier Monate mit sich gebracht. Dieses trat (mit gewissen Übergangsregelungen) zum 01.08.2021 in Kraft. Auch dieser Zeitraum ist aber ohne Weiteres einzuhalten. Man sollte nur nicht eine Woche vor Fristablauf erst mit der Anwaltssuche beginnen.

Wie wird die rechtzeitige Einreichung der Unterlagen sichergestellt?

Da (siehe oben) der Postweg die einzige Möglichkeit der Einreichung der Menschenrechtsbeschwerde ist, stehen die heute üblichen sofortigen Sendeformen (E-Mail, beA, notfalls Fax) nicht zur Verfügung.

Die Kanzlei Abamatus sendet die Dokumente sicherheitshalber per Expressbrief an den Gerichtshof. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerdefrist noch länger läuft und es eigentlich keiner Eile bedürfte.

Gibt es besondere Formvorschriften für die Menschenrechtsbeschwerde?

Für Menschenrechtsbeschwerden muss zwingend das vom EGMR zur Verfügung gestellte Formular benutzt werden.
Für Menschenrechtsbeschwerden muss zwingend das vom EGMR zur Verfügung gestellte Formular benutzt werden.
Ja, es gibt sogar einen (im deutschen Recht eher ungewöhnlichen) Formularzwang.

Während praktisch jede Klage auf nationaler Ebene bis hin zur Verfassungsbeschwerde durch einen frei formulierten Schriftsatz eingeleitet werden kann, muss die Beschwerde zum EGMR mit einem ganz bestimmten Formular erhoben werden. Dieses ist auf den Internetseiten des Gerichtshofs in allen zugelassenen Sprachen erhältlich.

Wird das Formular nicht oder in einer falschen Version benutzt, ist die Beschwerde unzulässig wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dieses Beschwerdeformular wurde zum 01.01.2016 überarbeitet. Ab diesem Zeitpunkt musste das neue Formular verwendet worden, ansonsten war die EMRK-Beschwerde unzulässig.

Trotzdem hat das deutsche Justizministerium jedenfalls bis Mitte 2016 noch das alte Formular auf seinen Internetseiten angeboten. Ob dies dazu geführt hat, dass Beschwerden von Bundesbürgern zurückgewiesen wurden, ist bislang nicht bekannt.

Was ist ein Pilotverfahren?

Als Pilotverfahren bezeichnet man eine Art Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Dabei wird anhand eines konkreten Falls eine Rechtsfrage geklärt, die für eine größere Zahl von Klägern von Bedeutung ist. Das Vorliegen einer Vielzahl ähnlicher Klagen ist dabei Hinweis für ein sog. „strukturelles Menschenrechtsproblem“ im Land, also für eine Rechtslage, die im Widerspruch zur Menschenrechtskonvention steht.

Die weiteren Klagen werden dann regelmäßig zurückgestellt, um die Entscheidung im Pilotverfahren abzuwarten. Diese Verfahren können sich dann ggf. erledigen, wenn bspw. der beklagte Staat die monierte Rechtslage ändert.

Beispiel für ein solches Pilotverfahren ist die Menschenrechtsbeschwerde Broniowski gegen Polen (Urteil vom 22.06.2004, Nr. 31443/96).

Kosten
Fallen Gerichtskosten an?

Nein, der EGMR erhebt keine Gerichtskosten für das Verfahren.

Bekomme ich meine Anwaltskosten erstattet, wenn ich gewinne?

Ja, der EGMR kann eine teilweise Kostenerstattung im Urteil verfügen.

Welche Summe hier zuerkannt wird, ist sehr unterschiedlich. Meist wird der Erstattungsanspruch aber deutlich hinter den tatsächlichen Kosten zurück bleiben.

Sie müssen also auf jeden Fall damit rechnen, dass ein erheblicher Anteil der Anwaltskosten endgültig bei Ihnen verbleibt. Bitte berücksichtigen Sie das bei Ihrer Kalkulation, ob Sie sich die Menschenrechtsbeschwerde leisten können und wollen.

Gibt es Prozesskostenhilfe?

Ja, auch im EGMR-Verfahren kann eine Art Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Dabei handelt es sich um eine Unterstützungsleistung, die der Europarat vergibt. Der Europarat ist jedoch recht zurückhaltend bei der Gewährung. In aller Regel gibt es keine Prozesskostenhilfe, man sollte sich darauf keinesfalls verlassen.

Verfahren
Was ist eine Beschwerde der vierten Instanz?

Als Beschwerde der vierten Instanz bezeichnet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine Menschenrechtsbeschwerde, bei der noch einmal das gesamte Vorbringen der vorherigen Rechtszüge wiedergegeben wird.

Hinzu kommt dann, dass der EGMR zwar der Ansicht ist, dass die Rügen grundsätzlich fundiert (also nicht rechtlich abwegig) sind, die nationalen Gerichte den Sachverhalt aber in zumindest vertretbarer Weise gewürdigt haben. Dann will der EGMR nicht als „vierte Instanz“ erneut entscheiden und lehnt die Beschwerde ab.

Beschwerden der vierten Instanz sind also oft nicht weit weg von einem Erfolg, da die zuständigen Gerichte die Rügen aber bereits abgehandelt haben und aus Sicht des EGMR keine willkürliche Entscheidung ersichtlich ist, nimmt er sich aber zurück.

Der Begriff der „vierten Instanz“ ist dabei nicht wörtlich zu nehmen. Die Zählung beinhaltet den Gedanken, dass die erste Instanz das Tatsachengericht ist, die zweite Instanz das Rechtsmittelgericht, die dritte das Verfassungsgericht und schließlich die vierte der EGMR ist. Tatsächlich können es aber auch mehr oder weniger Instanzen sein.

Warum werden EMRK-Beschwerden so oft als unzulässig abgewiesen?

Der EGMR bewertet eine Beschwerde nur als zulässig, wenn diese nach genauer Prüfung des Sachverhalts und der rechtlichen Fragen überwiegend als erfolgreich erscheint. Erst, wenn diese hohe Hürde übersprungen wird, ist sie überhaupt zulässig. Ob die Beschwerde dann auch begründet ist, wird nach Anhörung des Staates und anderer Beteiligter entschieden.

Dies wird somit ähnlich gehandhabt wie seitens des Bundesverfassungsgerichts bei Verfassungsbeschwerden. Mehr Informationen zu dieser speziellen Thematik finden Sie auf anwalt-verfassungsbeschwerde.de.

Wie geht es nach einer positiven Entscheidung weiter?

Gibt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte der Beschwerde statt, stellt er eine Verletzung der Menschenrechtskonvention fest. Damit ist aber keine unmittelbare Aufhebung der angefochtenen Urteile verbunden. Vielmehr muss dann über die prozessrechtlichen Möglichkeiten, insbesondere über ein Wiederaufnahmeverfahren, erneut in das Verfahren eingestiegen werden.

Die Wiederaufnahme nach einer erfolgreichen Menschenrechtsbeschwerde richtet sich

Die ZPO wird sinngemäß im Arbeitsgerichtsprozess (§ 79 ArbGG), im Finanzgerichtsverfahren (§ 134 FGO), im Sozialgerichtsverfahren (§ 179 Abs. 1 SGG) und im allgemeinen Verwaltungsverfahren (§ 153 Abs. 1 VwGO) herangezogen.

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