Prinzipiell jedes.
In jedem Staat, der die EMRK unterzeichnet hat, sind die Gerichte verpflichtet, diese im Rahmen des nationalen Rechts anzuwenden. Soweit das jeweilige nationale Recht der Menschenrechtskonvention (scheinbar) widerspricht, ist zu prüfen, ob das Recht nicht doch „konventionsfreundlich“ ausgelegt werden kann, sodass sich doch kein Widerspruch ergibt.
„Oberstes“ Gericht in EMRK-Sachen ist dann jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Dieser ist für die letztverbindliche Auslegung der EMRK-Rechte verantwortlich. Seine Rechtsprechung liefert eine Leitlinie für die Entscheidungen der nationalen Gerichte.